Vorschriften für Fleischindustrie: Karlsruhe weist Klage ab
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage gegen die in der Corona-Pandemie verschärften Vorschriften gegen Personalmissstände in der Fleischwirtschaft zurückgewiesen. Der Erste Senat entschied, dass das darin enthaltene Verbot von Werkverträgen mit der Berufsfreiheit vereinbar ist. In Bezug auf das Verbot von Leiharbeit sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da der Kläger seine Selbstbetroffenheit nicht genug dargelegt habe.
Im ersten Jahr der Pandemie hatten Corona-Ausbrüche in Schlachthöfen die schlechten Arbeitsbedingungen von ausländischen Beschäftigten in der Fleischindustrie ins mediale Schlaglicht gerückt. Die damalige Regierung aus CDU/CSU und SPD reagierte mit strengeren Vorschriften. Unter anderem wurden Leiharbeit und Werkverträge im Kerngeschäft beim Schlachten, Zerlegen und in der Fleischverarbeitung verboten.
Gericht betont "hochrangige Belange des Arbeitsschutzes"
Leiharbeit - auch Zeitarbeit genannt - ist eine Form der Beschäftigung, bei der ein Arbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt ist und vorübergehend an andere Unternehmen ausgeliehen wird. Bei Werkverträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer, ein bestimmtes Arbeitsergebnis herzustellen. Der Auftraggeber zahlt also nicht für die Arbeitszeit, sondern für das vereinbarte Ergebnis. Beide Arten der Beschäftigung waren in der Fleischwirtschaft lange verbreitet.
Laut Bundesverfassungsgericht hatte sich ein Unternehmen, das sich auf die Zerlegung von Schweineköpfen spezialisiert hat, gegen die strengeren Regeln nach Karlsruhe gewandt. Die Verfassungsbeschwerde hatte nun aber keinen Erfolg. Dem "moderaten Eingriff" in die Berufsfreiheit der betroffenen Betriebe stünden "vom Gesetzgeber vertretbar gewichtete, hochrangige Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gegenüber, die in der Gesamtabwägung überwiegen", entschieden die Richterinnen und Richter. (Az. 1 BvR 2637/21)
dpa- Bundesverfassungsgericht
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