Manche Kosten, die rund um eine Ferienreise entstehen, können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Doch dafür gelten bestimmte Regeln. Wir haben sie gesammelt.

Es mag zunächst etwas wundersam klingen: Der Steuerstaat beteiligt sich an Kosten, die rund um eine Urlaubsreise entstehen können. Geltend machen lassen sich sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen und Sonderausgaben. Der Reihe nach.

Steuererklärung für CO2-Ausgleichszahlungen

Ob Auto oder Flugzeug: Die Reise damit schadet dem Klima. Gemeinnützige Umweltschutzorganisationen bieten Urlaubern die Möglichkeit, einen freiwilligen CO2-Ausgleich zu zahlen. Wer etwa zu viert von Frankfurt nach Mallorca fliegt, hinterlässt anteilig knapp zwei Tonnen CO2. Bei Organisationen wie zum Beispiel der gemeinnützigen Atmosfair gGmbH kann man hierfür eine Ausgleichszahlung von knapp 60 Euro zahlen. Mit dem Geld werden Klimaschutzprojekte finanziert. Das funktioniert auch bei Reisen mit dem Auto: Bei MyClimate gGmbH zum Beispiel lassen sich die gut 0,3 Tonnen CO2 für 1000 gefahrene Reisekilometer mit Benzin mit einer Gabe von sieben Euro ausgleichen.

Steuerlich besehen können solche CO2-Ausgleichszahlungen gemeinnützige Spenden sein. Und die können in der Steuererklärung in die Anlage Sonderausgaben eingetragen werden. Wichtig dabei: Die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers muss anerkannt sein. Bei Beträgen bis zu 300 Euro pro Jahr genügt dem Finanzamt ein Einzahlungsbeleg oder die entsprechende Abbuchung auf dem Kontoauszug.

Steuerbegünstigte Tier- und Gartenpflege

Wer auf Reisen ist, kann sich nicht um das Zuhause kümmern. Engagiert man professionelle Kümmerer, lassen sich die Kosten dafür steuerlich geltend machen, sofern es sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen sind.

Dazu zählen zum Beispiel generell professionelle Gartenpflege, aber auch die Unterbringung von Haustieren während der Abwesenheit. Dabei macht es steuerlich keinen Unterschied, ob die Tierpflege in einer Pension oder zu Hause stattfindet. Entscheidend ist: Das Finanzamt braucht als Nachweis eine Rechnung und den Beleg der Überweisung des Betrages an den Gärtner, die Tierpension oder den Tierfütterer, der nach Hause kommt. Barzahlung wird steuerlich nicht anerkannt. Ebenso wenig Familien- oder Nachbarschaftshilfe – jedenfalls nicht ohne Weiteres.

Wer allerdings Familienmitglieder oder Nachbarn zu Minijobbern macht, etwa über die lokale Minijob-Zentrale, kann deren Rechnungen als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Hierfür muss ein entsprechender Vertrag geschlossen werden, der die Dienste in Art und Umfang benennt. Es muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden, plus bis zu knapp 15 Prozent Sozialabgaben. Ob sich ein solcher Aufwand lohnt, hängt von der Art, der Dauer und dem Umfang der Dienste ab. 

Generell erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen an, in Summe bis zu maximal 4000 Euro pro Jahr. Für Mini-Job-Dienste liegt die Obergrenze bei 510 Euro jährlich.

Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben

Zwar dürften die meisten Familien mit ihren Kindern in den Urlaub fahren. Doch in Ferienzeiten können Kosten für Kinderbetreuung anfallen, die sich unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen lassen. Zum Beispiel, wenn Eltern in Ferienzeiten berufsbedingt abwesend sind. Das Finanzamt erkennt 80 Prozent solcher gesonderten Ausgaben an, bis maximal 4800 Euro jährlich – für Kinder bis zum 14. Geburtstag. Allerdings muss die professionelle Betreuung des Nachwuchses im Vordergrund stehen. Kosten etwa für Ferienfreizeiten, Sport- oder Lern-Camps fallen nicht ohne Weiteres darunter.

Steuerlich anerkannt werden in der Regel Ferienbetreuungsrechnungen von Kindertagesstätten und Horten. Daneben kann auch eine Ferienbetreuung durch einen Babysitter, eine Au-pair-Kraft oder – wenn darüber ein Vertrag geschlossen wurde – auch durch Angehörige absetzbar sein. Aus den Belegen muss hervorgehen, dass die Kinderbetreuung als Dienstleistung erbracht wurde, und die Rechnung dafür muss unbar bezahlt worden sein. Mithin gewährt das Finanzamt Eltern auch in Rechnung gestellten Fahrtkostenersatz an Angehörige oder Beauftragte, die Kinder chauffiert haben.

Tipp: Aufgrund etlicher Detailregelungen ist bei nennenswerten Kinderbetreuungskosten eine professionelle Steuerberatung empfehlenswert.

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