Höchste Gefahr: Vatertag crasht Unfallzahlen aller anderen Tage im Jahr
Christi Himmelfahrt, an dem alljährich auch der Vatertag stattfindet, gehört zu den unfallträchtigsten Tagen des Jahres. Wenn bei einem Crash Alkohol im Spiel gewesen ist, wird‘s nicht nur von Seiten der Polizei und Staatsanwaltschaft brandgefährlich: Auch der Versicherer kann Regress nehmen oder die Leistung sogar komplett verweigern.
Die Zahl, wie häufig es tatsächlich kracht, ist eines der zentralen Ergebnisse einer neuen Auswertung von Motointegrator und DataPulse Research zum Thema Alkohol am Steuer.
Crash-Verhältnis liegt bei 300:100
Die wichtigsten Zahlen für Deutschland sind dabei:
Die vollständige Studie mit allen Grafiken, Ländervergleichen und Methodik finden Sie hier:
Alkohol am Steuer Studie
An die Konsequenzen denken
Der Verzicht auf Alkohol im Straßenverkehr sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, sagte der Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV) in Berlin auch schon in den vergangenen Jahren. In der Realität sei dies allerdings nicht der Fall und gerade am Vatertag statistisch deutlich messbar.
Der GDV warnt deshalb wiederkehrend vor den Folgen: "Betrunkene Väter, die ihr Auto nicht stehen lassen können, dürfen nach einem Unfall nicht auf die volle Versicherungsleistung hoffen - egal ob der Fahrer relativ oder absolut fahruntüchtig ist."
Kraft-Haftpflicht: Das gilt bei Alkoholunfällen
Verursacht ein alkoholisierter Fahrer einen Sach- und/oder Personenschaden, übernimmt seine Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden der Verkehrsopfer. Der alkoholisierte Fahrer kann allerdings von seiner Versicherung in Regress genommen werden.
Kaskoversicherung darf nach Alkoholunfall kürzen
Der (Voll-) Kaskoversicherer kann die Leistungen gegenüber seinem Kunden sogar ohne eine Summenbegrenzung kürzen, wenn dieser alkoholisiert war. Liegt der Grad der Alkoholisierung zwischen 0,3 und 1,09 Promille (relative Fahruntüchtigkeit), müssen alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingte Fahrfehler vorliegen, beispielsweise indem der Fahrer Schlangenlinien fährt oder von der Fahrbahn abkommt. Abhängig vom Grad des Verschuldens und der Alkoholisierung liegen die Kürzungsquoten zwischen 50 und 100 Prozent. Ab 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet. Die Kürzungsquote liegt in solchen Fällen direkt bei 100 Prozent. Mit anderen Worten: Der Kaskokunde bleibt auf seinem eigenen Schaden komplett sitzen.
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