Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informierte AUTOHAUS über eine nicht uninteressante Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) München vom 30. Juni 2025 (AZ: 201 ObOWi 405/25). Das Gericht hob dabei sogar ein Urteil des Amtsgerichts auf, das zuvor bei einer Alkoholfahrt mit einem E-Scooter von der Verhängung des gesetzlichen Regelfahrverbots (noch) abgesehen hatte.

AG verzichtete auf Fahrverbot wegen beruflicher Gefärdung

Im gegenständlichen Fall war ein Berufskraftfahrer am 1. September 2024 nachts mit einem E-Scooter und mit 0,8 Promille (Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l) unterwegs. Die Bußgeldbehörde verhängte eine Geldbuße von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat. Das Amtsgericht erhöhte zwar die Geldbuße auf 1.000 Euro, verzichtete jedoch auf ein Fahrverbot. Zur Begründung führte es an, dass der Verstoß lediglich mit einem E-Scooter begangen worden sei und ein Fahrverbot den Betroffenen in seiner beruflichen Existenz gefährden könne.

BayObLG widerspricht und urteilt härter

Das BayObLG hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Benutzung eines E-Scooters keinen ausreichenden Grund dar, um von der Verhängung des Regelfahrverbots abzusehen. Auch von E-Scootern gehe ein erhebliches Gefahrenpotenzial aus, etwa durch hohe Beschleunigung und das erhöhte Risiko von Gleichgewichtsverlusten bei alkoholisierten Fahrern. Das Amtsgericht habe zudem die behauptete Existenzgefährdung durch das Fahrverbot nicht hinreichend überprüft. Weder die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung, noch die familiäre Situation des Betroffenen rechtfertigten eine Ausnahme.

"Alkoholfahrt bleibt Alkoholfahrt"

Mit seiner Entscheidung betont das BayObLG nach Ansicht der DAV-Verkehrsrechtsanwältinnen und -anwälte erneut, dass Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern grundsätzlich denselben rechtlichen Maßstäben unterliegen wie mit anderen Kraftfahrzeugen. "Ein Absehen vom Fahrverbot ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, die sorgfältig zu begründen sind."

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