"Modelle, bei denen Geschädigte lediglich Fotos hochladen und darauf basierend innerhalb weniger Minuten ein Gutachten erstellt wird, können zentrale Elemente der sachverständigen Tätigkeit nicht ersetzen", ist dabei die zentrale Aussage des Urteilsspruches.

Wettbewerbszentrale klagte gegen SV-Büro

Im gegenständlichen Verfahren, das die Wettbewerbszentrale gegen ein Kfz-Gutachtenbüro führte, hat das Landgericht Bremen mehrere Darstellungen des beklagten Büros für wettbewerbswidrig befunden (Urteil v. 16.01.2026, Az. 9 O 1720/24, noch nicht rechtskräftig).

Unter anderem hatte das Unternehmen nach Auffassung der Wettbewerbszentrale mit seiner Werbung suggeriert, Verbraucher könnten in wenigen Minuten ein Kfz-Gutachten erstellen, das auch noch "zuverlässig" sei. Für diese Gutachten bedürfe es nur der Informationen des Verbrauchers, nicht aber einer persönlichen Inaugenscheinnahme eines Sachverständigen. 

Im Ausgangsfall wurde – auch nach Ansicht des BVSK – also ein "Online-Kfz-Gutachten" beworben, das "binnen weniger Minuten" erstellt werden könne. Geschädigte sollten dazu Fotos ihres beschädigten Fahrzeugs hochladen, auf deren Grundlage ein Gutachten erstellt und die Schadenabwicklung vorbereitet werden sollte.

"Persönliche Inaugenscheinnahme ist integrale SV-Aufgabe"

Das Gericht bestätigte die Position der Wettbewerbszentrale und hielt die gegenständliche Werbung für irreführend. Es stellte klar, dass die persönliche Inaugenscheinnahme eines Schadens integraler Bestandteil der sachverständigen Tätigkeit ist. Die Prüfung der Schadenstelle sei "die ureigenste Aufgabe eines Kfz-Sachverständigen mit fachlich geschultem Blick".

Darüber hinaus sieht das Gericht auch Grenzen für werbliche Versprechen zur Schadenregulierung. Aussagen, wonach Anbieter eine schnelle oder vollständige Abwicklung mit der Versicherung übernehmen, können nach Auffassung der Kammer gegen §§ 2, 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) verstoßen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, rechtliche Angelegenheiten der Geschädigten zu besorgen.

"Gutachten keine Plattformleistung"

"Die Entscheidung macht deutlich, dass ein Kfz-Gutachten keine Plattformleistung ist, sondern eine persönlich verantwortete Fachleistung", sagt Thomas Kümmerle, Leiter Recht und Interessenvertretung beim Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK).

"Digitale Hilfsmittel können einzelne Schritte im Schadenprozess unterstützen. Die fachkundige Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen bleibt jedoch der Kern eines belastbaren Gutachtens", so Kümmerle weiter.

Die Entscheidung stehe zudem im Zusammenhang mit der aktuellen fachlichen Diskussion über Anforderungen an Kfz-Sachverständige. Mit der Richtlinie VDI-MT 5900 Blatt 2 wurden erstmals umfassende Anforderungen an Qualifikation, Methodik und Unabhängigkeit von Kfz-Sachverständigen formuliert.

Der Verband BVSK e.V.

Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V., kurz BVSK, sieht sich selbst als "größter Zusammenschluss freiberuflich tätiger Kfz-Sachverständiger in Deutschland". Er engagiert sich für ein einheitliches Berufsbild mit höchsten Anforderungen an Unabhängigkeit, Neutralität und Fachkunde. Über seinen Ausschuss für Technik und Recht (ATR) prüft und überwacht der BVSK seine Mitglieder fortlaufend – unter anderem durch Fachkundeprüfungen, Gutachtenkontrollen und laufende Qualitätssicherungsmaßnahmen. Als unabhängiger Ansprechpartner steht der BVSK Justiz, Versicherern, Anwälten, Verbraucherschützern und dem Kfz-Gewerbe zur Seite.

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