Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer-Reform bestätigt
- Drei Musterverfahren entschieden
- Millionen Wohnungen betroffen
- Hintergrund: Reform nach Verfassungsgerichtsurteil
- Bedeutung für Eigentümer und Kommunen
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verstößt die pauschale Ermittlung des Werts vermieteter Wohnungen und Wohnhäuser nicht gegen die Verfassung. Die Vorsitzende Richterin Francesca Werth erklärte bei der Urteilsverkündung: "Der Gesetzgeber darf generalisierende, pauschalisierende und typisierende Regelungen treffen." Der Gleichheitsgrundsatz werde dadurch nicht verletzt.
Drei Musterverfahren entschieden
Der zuständige Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts entschied in drei exemplarischen Verfahren aus Nordrhein-Westfalen, Berlin und Sachsen. Die Kläger hatten kritisiert, dass Finanzämter die Grundsteuer aufgrund pauschaler Durchschnittswerte für Nettokaltmieten und Bodenwert festsetzen dürften. Dieses Pauschalverfahren führe zu unrealistischen Wertangaben und damit zu überhöhten Steuerlasten.
Die Richter folgten dieser Argumentation nicht und bestätigten die Rechtmäßigkeit der Berechnungsmethode. So weiche der ermittelte Bodenrichtwert meist nicht mehr als 20, höchstens aber 30 Prozent vom tatsächlichen Grundstückswert ab. Solche Ungerechtigkeiten seien hinzunehmen, betonte der Senat. Sie seien erforderlich, um die Steuerfestsetzung im Massenverfahren handhabbar zu machen. Gleiches gelte für die pauschalierte Nettokaltmiete.
Millionen Wohnungen betroffen
Nach Angaben der Kläger betrifft die Reform rund 20 Millionen Wohnungen und Wohnhäuser in den elf Bundesländern, die das Bundesmodell anwenden. Es berücksichtigt Faktoren wie Grundstücksfläche, Bodenrichtwert und Immobilienart. Fünf Länder – Baden-Würtemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen – haben im Rahmen einer Öffnungsklausel eigene Modelle eingeführt. Auch dagegen sind noch Klagen beim Bundesfinanzhof anhängig.
Hintergrund: Reform nach Verfassungsgerichtsurteil
Die Reform war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 die alte Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt hatte. Grundlage waren jahrzehntealte Einheitswerte, die mit der Realität auf dem Immobilienmarkt nicht mehr vereinbar waren. Das Gericht forderte eine Neuregelung, die gerechtere und zeitgemäßere Maßstäbe setzt.
Reform soll keine Steuererhöhung sein
Die Reform soll insgesamt aufkommensneutral sein, also keine versteckte Grundsteuererhöhung mit sich bringen. Kritiker bezweifeln das. Im ersten Halbjahr 2024 hatten die 16 Länder noch nach der alten Regelung acht Milliarden Euro Grundsteuer eingenommen. Ob die Reform wirklich aufkommensneutral war, wird erst feststehen, wenn die vollständigen Einnahmen der Jahre 2024 und 2025 veröffentlicht sind.
Bedeutung für Eigentümer und Kommunen
Mit der Entscheidung ist die Reform nun rechtlich abgesichert. Für Immobilieneigentümer bedeutet dies, dass die seit Anfang des Jahres erhobene Steuer bestehen bleibt. Kommunen erhalten damit eine verlässliche Grundlage für ihre Einnahmen, die für die Finanzierung öffentlicher Aufgaben wie Infrastruktur und Bildung entscheidend sind. Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Länder.
Der Immobilienbesitzerverband Haus und Grund hatte bereits vor dem Urteil angekündigt, im Falle einer Niederlage vor dem Bundesfinanzhof vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ziehen. Damit könnte die Reform erneut auf den Prüfstand kommen.
dpa, Reuters, AFP (das)
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