Verkehrsrecht: Wann liegt ein Rotlichtverstoß nach Überfahren der Haltelinie bei Grün vor?
Dieser Rotlichtverstoß gilt selbst dann, wenn der Autofahrer die Ampel nicht mehr sieht. So zumindest entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) am 7. Juli 2025 (AZ: 201 ObOWi 407/25), wie die ArGe Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Unglückliche Umstände...
Im gegenständlichen Fall hatte die betroffene Autofahrerin bei Grünlicht die Haltelinie der für sie maßgeblichen Lichtzeichenanlage passiert. Aufgrund stockenden Verkehrs kam sie im Bereich hinter der Ampel zum Stehen, ohne nach den Feststellungen des Amtsgerichts bereits in den geschützten Kreuzungsraum hineingeragt zu haben.
... mit Crash-Folge
Als der Verkehr sich wieder zu bewegen begann, folgte die Betroffene nicht unverzüglich dem vorausfahrenden Fahrzeug. Sie verharrte über einen längeren Zeitraum an ihrer Position, während der Querverkehr bereits mehrere Sekunden Grün hatte und mit unverminderter Geschwindigkeit in die Kreuzung einfuhr. Erst danach bog die Betroffene nach rechts in die querende Straße ein – und kollidierte mit einem bevorrechtigten Fahrzeug.
Die richterliche Einschätzung
Nach Auffassung des BayObLG gilt ein Haltegebot vor der Kreuzung, wenn die Ampel auf Rot schaltet, nachdem ein Fahrzeugführer bei Grün die Haltelinie überfahren, aber den Kreuzungsbereich noch nicht erreicht hat. In diesem Fall muss der Fahrzeugführer, selbst wenn er die Ampel nicht mehr erkennen kann, mit dem Umschalten auf Rot rechnen, insbesondere wenn der Querverkehr bereits anläuft.
Fahrzeugposition – fast wie eine VAR-Abseits-Beurteilung
Das Gericht stellte klar, dass der durch Rotlicht geschützte Kreuzungsbereich nicht nur den Fahrbahnbereich für Kraftfahrzeuge umfasst. Er wird vielmehr durch die Fluchtlinien der Kreuzung bestimmt, welche die örtlichen Gegebenheiten – einschließlich vorhandener Fußgängerüberwege, Fußgängerfurten und Radwege – berücksichtigen.
Da das bloße Überfahren der Haltelinie bei Grünlicht keinen Rotlichtverstoß darstellt, sei die genaue Position des Fahrzeugs im Verhältnis zum Beginn des geschützten Kreuzungsbereichs für die Annahme eines Rotlichtverstoßes zwingend erforderlich. "Nur durch eine präzise Feststellung der örtlichen Gegebenheiten" sei eine Verurteilung möglich.
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