Gutachtenaufträge: BVSK warnt vor Provisionszahlungen
In Zusammenhang mit einem eben abgeschlossenen Verfahren weist der BVSK erneut darauf hin, dass Provisionszahlungen für die Vermittlung von Gutachtenaufträgen unzulässig sind und dem Berufsbild des unabhängigen Sachverständigen fundamental widersprechen.
In dem gegenständlichen Fall hat das Landgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.07.2025, AZ: 3-12 O 60/25) eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Wettbewerbszentrale und der cubee™ Sachverständigen AG beendet. Das Unternehmen verpflichtete sich im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Vergleichs unter anderem dazu, es zu unterlassen, gegenüber Werkstätten Provisionszahlungen für die Vermittlung von Unfallgutachten zu versprechen, wie einer entsprechenden Verlautbarung des BVSK zu entnehmen ist.
Der BVSK hatte die Wettbewerbszentrale zuvor auf das Verhalten des Unternehmens hingewiesen und die Kostendeckung für das gerichtliche Verfahren zugesagt, nachdem die cubee™ Sachverständigen AG zunächst nicht bereit gewesen sei, außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Provision und Neutralität unvereinbar
Für den in Potsdam ansässigen SV-Bundesverband ist der Fall ein weiteres Beispiel für Versuche, das neutrale Sachverständigenwesen wirtschaftlichen Interessen unterzuordnen. "Wer Provisionen zahlt oder anbietet, verlässt den Boden unabhängiger Begutachtung. Ein solches Vorgehen beschädigt das Vertrauen in die gesamte Branche", betont Martin Schmelcher, Hauptgeschäftsführer des Verbandes. Etwaigen Versuchen, diesen Grundsatz zu relativieren und aufzuweichen, erteilt der Hauptgeschäftsführer eine klare Absage: "Die Auswahl eines Sachverständigen darf nicht von finanziellen Anreizen im Hintergrund beeinflusst werden. Dies gilt erst recht, wenn der Geschädigte sich bei der Auswahl des Sachverständigen auf die Werkstatt seines Vertrauens verlässt. Dann verlässt er sich nämlich darauf, dass für die Empfehlung ausschließlich die Leistungsfähigkeit des Sachverständigen ausschlaggebend ist, d.h. insbesondere Unabhängigkeit, Neutralität und Qualifizierung - und keinesfalls eine versprochene Geldzahlung."
Der Beschluss des Landgerichts ist für den BVSK daher nicht nur im konkreten Einzelfall bedeutend, sondern ist zugleich ein "wichtiges Signal" an die gesamte Branche. "Denn das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Prämien oder Provisionen für Unfallgutachten ist mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht vereinbar und stellt eine nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlautere und damit unzulässige geschäftliche Handlung dar", so der Verband (vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 3a, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 UWG).
Der BVSK werde daher – wie bereits in den Jahren zuvor – "auch künftig konsequent gegen derartige Praktiken vorgehen – nicht nur aus Gründen des fairen Wettbewerbs, sondern auch zum Schutz der Verbraucher sowie zur Wahrung des Berufsbildes".
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